Tod in der Wohnung oder in einem Heim

  • Sofort einen Arzt rufen, der den Totenschein (Leichenschauschein) ausstellt.
  • Erst wenn der Arzt den Tod festgestellt hat und die Polizei nicht hinzugezogen werden muss (dies geschieht nur bei unklarer oder unnatürlicher Todesursache) uns rund um die Uhr unter 336 73 96 anrufen.
  • Sollte die Polzei hinzugezogen werden, so wird diese vom Arzt gerufen. Die Kripo nimmt den Leichenschauschein und den Personalausweis des Verstorbenen an sich und nimmt alle Daten auf. Wir werden durch Sie oder einen Mitarbeiter der Polizei (wie es Ihnen lieber ist) gerufen.
  • Die Überführung des Verstorbenen durch uns in unsere Kühlräume erfolgt innerhalb einer Stunde. 
  • Anschließend einen Beratungstermin mit uns machen oder am nächsten Werktag zwischen 9 und 16 Uhr in unser Ladengeschäft kommen, damit wir uns zusammen setzen können um zu besprechen, was geschehen soll.

Tod in einem Krankenhaus

  • Eine sofortige Überführung ist nicht nötig, da Kühlräume in Krankenhäusern vorhanden sind und i.d.R. kostenlos genutzt werden können. Bei manchen Krankenhäusern wird der Verstorbene in einen nahe gelegenen Kühlraum transportiert, der teilweise von anderen Bestattern betrieben wird. Dies geschieht nur, weil das betreffende Krankenhaus keine eigenen Kühlmöglichkeiten (mehr) hat. Die Bestattung wird jedoch von einem Bestatter Ihrer Wahl durchgeführt, den Sie separat beauftragen müssen.
  • Einen Beratungstermin mit uns machen oder am nächsten Werktag zwischen 9 und 16 Uhr in unser Ladengeschäft kommen.
  • Auch wenn jemand im Krankenhaus verstirbt, kann eine Beschlagnahme durch die Polizei ausgesprochen werden. Hierdurch ändert sich für Sie nichts. Bitte teilen Sie uns das mit, wenn wir uns zusammen setzen.


Für den Termin mit dem Bestatter behalten Sie bitte folgende Unterlagen des Verstorbenen bereit: 

  • Personalausweis, Reisepaß (falls vorhanden) 
  • Geburtsurkunde oder Stammbuch nur bei Ledigen
  • Heiratsurkunde (Familienstammbuch) oder Auszug aus dem Familienbuch bei Verheirateten, Geschiedenen und Verwitweten (ab 1.1.1958) 
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil bei Geschiedenen
  • Sterbeurkunde des Ehepartners bei Verwitweten
  • Versichertenkarte der Krankenkasse (zur Entlastung)
  • Schwerbeschädigtenausweis (zur Entlastung) 
  • Lebens-, Sterbegeld - oder Unfallversicherungsunterlagen
  • Mitglieds - und Beitragsbücher, wenn Sterbegelder gezahlt werden
  • Grabkarte oder Stellenbezeichnung bei vorhandener Grabstelle
  • Rentenbescheid (e) oder -nummer
  • Vorsorgevertrag, falls vorhanden


Bitte vergessen Sie folgendes nicht: 

  • Eventuell den Arbeitgeber benachrichtigen.
  • Die Krankenkasse wegen Fortsetzung des Versicherungsschutzes für Witwen/Witwer u.Waisen informieren
  • Testamentseröffnung und Erbschein beim Notar oder Amtsgericht beantragen (nach Erhalt der Sterbeurkunde) ggf. das Erbe ausschlagen. Sie haben dazu 6 Wochen nach Bekanntwerden des Todes Zeit. Hierzu müssen Sie mit einer Sterbeurkunde zum zuständigen Amtsgericht.
  • Gas, Strom, Telefon, Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften abbestellen (i.d.R. nach Erhalt der Sterbeurkunden)
  • Dauer-und Abbuchungsaufträge bei Banken, Sparkassen ect. ändern oder stornieren. 
  • Bei Vereinen, Verbänden etc. die Mitgliedschaft kündigen.